Ab dem 11. Mai dürfen Freiluftsportanlagen wieder eingeschränkt in Betrieb gehen

Nach der am 08. Mai durch das Land Baden-Württemberg erlassenen Corona-Verordnung Sportstätten dürfen ab dem 11. Mai wieder Freiluftsportanlagen in Betrieb gehen. Allerdings regelt das Land Details zum Trainingsablauf:

– während des gesamten Trainings sind die Mindestabstände von mindestens 1,5 Metern zu wahren
– das Training darf nur individuell oder in Gruppen bis maximal fünf Personen stattfinden. Auf größeren Trainings- und Spielflächen, z.B. Fußballfeldern oder Golfanlagen sind fünf Personen pro 1000 qm zugelassen.
– Geschlossene Trainingsräume dürfen weiterhin nicht genutzt werden. Auch Umkleiden und Duschräume bleiben geschlossen
– für jede Trainingseinheit ist eine verantwortliche Person zu benennen, die auf die Einhaltung der Regelungen achtet. Außerdem müssen die Namen aller Teilnehmenden an jeder Trainingseinheit dokumentiert werden

Weitere Anforderungen, etwa zur Hygiene, finden Sie in der Verordnung.

Die Fassung vom 8. Mai im Wortlaut finden Sie zum download unter diesem link > Neue Corona-Sportstätten-Verordnung (Stand 08. Mai)

Schreibe einen Kommentar