Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und der Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung).
Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung.
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