Friseure müssen Voraussetzungen für Wiedereröffnung erfüllen

Am 3. Mai wurde eine Verordnung für Friseure im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese ihre Betriebe ab dem 4. Mai wieder aufnehmen dürfen.

Die „Gemeinsame Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben“ regelt Bestimmungen des Arbeitsschutzes und berücksichtigt auch die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und PSA-Benutzerverordnung. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsrisikos durch SARS-CoV-2.

Die Verordnung im Wortlaut finden Sie als download unter diesem link >> www.corona.karlsruhe.de

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