Die wesentlichen Änderungen ab Montag, 4. Mai, auf einen Blick

Lockerung betreffen viele Bereiche: Von den Schulen bis zur Erlaubnis religiöser Veranstaltungen.

Die zahlreichen geänderten Verordnungen, die im Zusammenhang mit den Lockerungsmaßnahmen von Bund und Ländern, jetzt auch in Baden-Württemberg erlassen wurden, finden Sie im Folgenden in Kürze zusammengefasst:

  • Wiederaufnahme des Schulbetriebs: Präsenzunterricht findet zunächst nur für Abschlussklassen an weiterführenden Schulen, die dieses oder nächstes Jahr Abschluss machen, statt.
  • Der Einzelhandel darf – unabhängig von der Verlaufsfläche – wieder vollumfänglich öffnen.
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte religiöser Glaubensgemeinschaften sind unter Einhaltung besonderer Auflagen wieder gestattet.
  • Friseurbetriebe und Fußpflegeeinrichtungen dürfen wieder öffnen.
  • Für Zahnärzte gelten keine besonderen Beschränkungen mehr.
  • Die Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
  • Der Zoo, botanische Gärten, Museen, Ausstellungshäuser und öffentliche Spielplätze dürfen ab dem 06. Mai wieder öffnen.

ACHTUNG: Es wird gerade mit Blick auf die Lockerungen eindrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem das Abstandsgebot im öffentlichen Raum einzuhalten ist (mindestens 1,5 Meter) und dass Maskenpflicht für das Einkaufen und im Öffentlichen Nahverkehr (auch bereits an Haltestellen) besteht.     

Schreibe einen Kommentar