Seit dem 07. April durften Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder Behinderungen, aber auch für Wohnungslose, die Einrichtung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen. Als triftige Gründe erkannte das Land etwa Arztbesuche, Einkaufs- oder Spaziergänge an, letztere allerdings nur, wenn auf dem Gelände der Einrichtung nicht ausreichend Möglichkeit zur Bewegung an der fischen Luft bestand.
Diese Regelung des Landes ist mit Ablauf des 03. Mai außer Kraft getreten. Stattdessen wurde die Corona-Verordnung durch eine Regelung für das Verlassen von Einrichtungen ergänzt. Ab sofort haben Bewohnerinnen und Bewohner solcher Einrichtungen das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung anzuzeigen.
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