Maskenpflicht im Einzelhandel stellt Anforderungen an Inhaber und Kunden

Der Einzelhandel wurde in einer ersten Phase unter Auflagen geöffnet. Die entsprechende Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde nun den Erfahrungen angepasst.

Neu zu beachten ist: Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass Kundinnen und Kunden verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske)zu tragen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, während des Aufenthalts in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) zu tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch eine bauliche Schutzvorrichtung wie z. B. durch eine Trennvorrichtung an Kassenarbeitsplätzen gesondert geschützt sind.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihre Beschäftigung am Arbeitsplatz eine ausreichende Zahl von Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung im Wortlaut finden Sie als download unter diesem link >> www.corona.karlsruhe.de

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