Wie die Landesregierung in der aktualisierten Fassung der „Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung“ mitteilt, gelten über Ostern die folgenden Öffnungszeiten für die erlaubten Geschäfte:
Öffnung an Sonn- und Feiertagen: Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Danach sollen Öffnungszeiten aus-schließlich erweitert und im Einklang mit sonstigem Recht bestehende Öffnungszeiten nicht eingeschränkt werden.
Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für den Ostermontag.
Am Karfreitag und Ostersonntag bleiben in Baden-Württemberg alle Geschäfte geschlossen.
Die kontinuierlich aktualisierten „Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung“ finden Sie unter diesem link >> www.corona.karlsruhe.de