Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020
Das Land Baden-Württemberg gewährt
– auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (MFG BW) und
– nach Maßgabe der §§ 23, 44 der der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.
Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweils gültigen Fassung der vorliegenden Richtlinie geregelt.
1. Zweck der Förderung
Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden sind.
Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.
3. Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte)
Antragsberechtigt sind
– Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union siehe unten Fußnote 1) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ))
– wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ)
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt. Dass bisher in dieser Form keine weitere Hilfe beantragt wurde, ist durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.
4. Feststellung zum Fördergrund
Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche siehe unten Fußnote 2/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern und Verbände.
5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelungen der KMU-Definition der Europäischen Union. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
6. Bedingungen
6.1. Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle und der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
6.2. Anrechnung sonstiger Hilfen
Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung nach Ziffer 5. zu berücksichtigen.
Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, auch aus , ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch im Sinne der Ziffern 4. und 5. trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht.
6.3. Verwendung der Mittel
Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.
In diesem Zusammenhang sichert diese Richtlinie die Entscheidungsmöglichkeit des Zuwendungsempfängers gegen die Zugriffsmöglichkeit des Kreditinstituts, bei dem das vom Zuschussempfänger benannte Konto geführt wird, ab. Für die bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
7. Mitteilungspflichten
Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.
8. Widerrufsvorbehalt
Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 7. nicht unverzüglich nachgekommen wird.
Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.
9. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Subventionserheblich sind
– Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe)
– Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch
– Mitteilungspflichten nach Ziffer 7.
– Angaben zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie
– Grundlagen der De-minimis-Verordnung.
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S. 42).
Ebenso sind falsche Versicherungen an Eides Statt strafbar nach § 156 StGB.
10. Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank. Eine inhaltliche Vorprüfung erfolgt durch die Kammern (Gutachterstelle), gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer beratender Stellen (bspw. Institut für Freie Berufe (IFB)). Die L-Bank wird aufgefordert, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen zur Inanspruchnahme des Förderprogramms und Ausschöpfung der Fördermittel zu berichten.
11. Verfahren
Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor.
Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar.
Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) respektive bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers respektive des Zuschussempfängers angewiesen.
12. Auskunftspflichten, Prüfung
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 der LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Vorlage aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden.
13. Datenschutzerklärung
Der Antragsteller ist unterrichtet, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ebenso wie die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten speichern können.
Der Antragsteller ist unterrichtet, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgen kann.
Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenen Daten speichern.
Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgt.
Der Antragsteller verzichtet in obigem Umfang auf sein Recht auf Datenschutz.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
gez.
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL
Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Fußnoten 1) und 2)
1) Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG): Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
2) Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)
und/ oder
der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige
und
die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.