Betrügerische Datenerlangung im Zusammenhang mit COVID-19 Soforthilfeanträgen

Dass Cyberkriminelle versuchen, sich die derzeitige Notlage der Bevölkerung und Wirtschaftsunternehmen zunutze zu machen, ist besonders abscheulich. Deshalb ist es wichtig, dass weiterhin gegen jede Form von Kriminalität vorgegangen und dem Versuch der Begehung von Straftaten vorgebeugt wird.

Vor einer besonders perfiden Vorgehensweise warnt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg nun erneut. Im Internet sind Seiten aufgetaucht, auf denen in Bedrängnis geratene Unternehmen aufgefordert wurden, das dortige Formular mit Daten zu befüllen und anschließend hochzuladen.

Teilweise wurden Unternehmen gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die entsprechende Seite im Internet hingewiesen. Der Anrufer gab sich dabei als Angehöriger der einzig offiziellen Stelle zur Abwicklung der Soforthilfe aus.

Die Polizei stuft diese Vorgehensweise als Vorbereitungshandlung für spätere Betrugsstraftaten ein und warnt eindringlich davor, persönliche und Unternehmensdaten auf solchen Fake-Seiten im Internet preiszugeben.

„Nutzen Sie für die Stellung der Anträge auf Soforthilfe ausschließlich die Internetseiten von offiziellen Landesstellen. Dies sind Ministerien und Landesförderbanken mit Unterstützung der Industrie-und Handelskammern,“ so der Sprecher des LKA Baden-Württemberg.

Soforthilfe für Künstlerinnen und Künstler

Der Landtag von Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm Corona beschlossen, das sich an Soloselbständige sowie Klein- und Kleinstunternehmen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie an Angehörige der Freien (auch künstlerisch-publizistischen) Berufe in Baden-Württemberg richtet. Um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für drei Monate gewährt werden.

Informationen zum Soforthilfeprogramm Corona für Künstlerinnen und Künstler in Baden-Württemberg finden Sie unter diesem link >>  www.mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.

Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020.

Die wesentliche Regelungen der Corona-Verordnung im Kurzüberblick, sowie Informationen in mehreren Sprachen/Information in other Languages finden Sie unter diesem link >> www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Soforthilfe „Corona“ des Landes Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020

Das Land Baden-Württemberg gewährt
– auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (MFG BW) und
– nach Maßgabe der §§ 23, 44 der der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.

Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweils gültigen Fassung der vorliegenden Richtlinie geregelt.

1. Zweck der Förderung
Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden sind.

Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.

3. Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte)
Antragsberechtigt sind
– Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union siehe unten Fußnote 1) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ))
– wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ)
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt. Dass bisher in dieser Form keine weitere Hilfe beantragt wurde, ist durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.

4. Feststellung zum Fördergrund
Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche siehe unten Fußnote 2/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern und Verbände.

5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen

Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelungen der KMU-Definition der Europäischen Union. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

6. Bedingungen
6.1. Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle und der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.2. Anrechnung sonstiger Hilfen
Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung nach Ziffer 5. zu berücksichtigen.

Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, auch aus , ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch im Sinne der Ziffern 4. und 5. trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht.

6.3. Verwendung der Mittel
Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.

In diesem Zusammenhang sichert diese Richtlinie die Entscheidungsmöglichkeit des Zuwendungsempfängers gegen die Zugriffsmöglichkeit des Kreditinstituts, bei dem das vom Zuschussempfänger benannte Konto geführt wird, ab. Für die bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

7. Mitteilungspflichten
Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

8. Widerrufsvorbehalt
Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 7. nicht unverzüglich nachgekommen wird.

Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.

9. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

Subventionserheblich sind
– Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe)
– Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch
– Mitteilungspflichten nach Ziffer 7.
– Angaben zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie
– Grundlagen der De-minimis-Verordnung.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S. 42).

Ebenso sind falsche Versicherungen an Eides Statt strafbar nach § 156 StGB.

10. Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank. Eine inhaltliche Vorprüfung erfolgt durch die Kammern (Gutachterstelle), gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer beratender Stellen (bspw. Institut für Freie Berufe (IFB)). Die L-Bank wird aufgefordert, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen zur Inanspruchnahme des Förderprogramms und Ausschöpfung der Fördermittel zu berichten.

11. Verfahren
Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) respektive bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.

Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers respektive des Zuschussempfängers angewiesen.

12. Auskunftspflichten, Prüfung
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 der LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Vorlage aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden.

13. Datenschutzerklärung
Der Antragsteller ist unterrichtet, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ebenso wie die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten speichern können.

Der Antragsteller ist unterrichtet, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgen kann.

Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenen Daten speichern.

Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgt.

Der Antragsteller verzichtet in obigem Umfang auf sein Recht auf Datenschutz.

14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

gez.
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL
Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Fußnoten 1) und 2)

1) Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG): Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

2) Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)

und/ oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige

und

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.

Branchenübergreifendes Sofortprogramm der Landesregierung

Mit einem branchenübergreifenden Sofortprogramm hilft die Landesregierung schnell und unbürokratisch

Die Corona-Pandemie trifft unsere heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Mit einem branchenübergreifenden Sofortprogramm hilft die Landesregierung schnell und unbürokratisch. Wir werden alles dafür tun, um unsere Wirtschaft erfolgreich durch diese Krise zu bringen. Es stehen rund fünf Milliarden Euro für Wirtschaftshilfen bereit.

Die Landesregierung hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die baden-württembergische Wirtschaft ein branchenübergreifendes Soforthilfeprogramm aufgesetzt. Ab Mittwoch, 25. März 2020, können Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Soforthilfen beantragen.

Soviele Arbeitsplätze und Unternehmen wie möglich sichern
„Die Corona-Pandemie trifft unsere heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Kaum eine Branche ist nicht betroffen. Neben klassischen Mittelständlern bis hin zu den großen Global Playern sind auch viele kleine Unternehmen und Soloselbstständige in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. All diesen helfen wir jetzt mit unserem branchenübergreifenden Sofortprogramm“, erklärte Ministerpräsident . „Bereits ab morgen können Betroffene einen Antrag stellen und erhalten schnell und unbürokratisch einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro.“ Insgesamt stünden rund fünf Milliarden für Wirtschaftshilfen bereit, davon vier Milliarden für die Soforthilfen.

„Die Corona-Pandemie trifft unsere heimische Wirtschaft mit voller Wucht. Kaum eine Branche ist nicht betroffen. Neben klassischen Mittelständlern bis hin zu den großen Global Playern sind auch viele kleine Unternehmen und Soloselbstständige in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. All diesen helfen wir jetzt mit unserem branchenübergreifenden Sofortprogramm“, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Bereits ab morgen können Betroffene einen Antrag stellen und erhalten schnell und unbürokratisch einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro.“ Insgesamt stünden rund fünf Milliarden für Wirtschaftshilfen bereit, davon vier Milliarden für die Soforthilfen.

„Wir werden alles dafür tun, um unsere Wirtschaft erfolgreich durch diese Krise zu bringen. Unser Ziel heißt, so viele Arbeitsplätze wie möglich zu sichern, Liquiditätsengpässe zu kompensieren, Insolvenzen zu vermeiden und die wirtschaftlichen Strukturen zu erhalten. Wir lassen in dieser Ausnahmesituation niemanden allein“, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „In einem ersten Schritt geht es jetzt darum, dass offene Rechnungen weiter bezahlt oder Mieten weiter überwiesen werden können.“ Dazu habe das Land innerhalb weniger Tage ein Soforthilfeprogramm entwickelt. Es ist Teil eines umfassenden Hilfsprogramms, zu dem auch ein Beteiligungsfonds, ein Krisenberatungsprogramm und die Bürgschaftsprogramme zählen.

Soforthilfeprogramm
Mit der Förderung im Rahmen des Soforthilfeprogramms soll die wirtschaftliche Existenz von Soloselbstständigen, gewerblichen Unternehmen, Sozialunternehmen und von Angehörigen der Freien Berufe gesichert werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten
  • 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten

„Der Ernst der Lage ist uns allen bewusst. Unser Programm und das Bundesprogramm werden aufeinander abgestimmt, um alle Betroffenen schnell und wirksam zu unterstützen. Ich bin überzeugt, dass wir durch die Landes- und Bundesmittel diese Krisensituation branchenübergreifend meistern können“, so Kretschmann. Hoffmeister-Kraut ergänzte: „Es ist uns ein großes Anliegen, die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung so unkompliziert und schnell wie möglich abzuwickeln. Bereits ab Mittwoch können Anträge elektronisch gestellt werden.“

Die inhaltliche Vorprüfung aller Anträge übernehmen die örtlichen Kammern von Handel und Industrie sowie Handwerk – auch für die Angehörigen der Freien Berufe. Sie leiten die Anträge an die L-Bank weiter, die die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse vornimmt. „Nach Bayern sind wir damit eines der ersten Bundesländer, das seine Unternehmen schnell finanziell unterstützt“, so Hoffmeister-Kraut.

Beteiligungsfonds
Aktuell arbeitet das Wirtschaftsministerium ein Konzept für einen Beteiligungsfonds aus. „Wir müssen bereits heute auch daran denken, wie es weitergeht, wenn die Krise vorbei ist, um insbesondere gesunde, angesichts der Krise aber in Not geratene, systemrelevanten Unternehmen zu stärken“, erläuterte die Wirtschaftsministerin. Ziel des Beteiligungsfonds sei es, das Eigenkapital dieser Unternehmen zu stärken, damit diese wieder liquide und kreditwürdig würden und so auch langfristig die Krise überstehen könnten. „Wir stehen hier noch am Anfang der Umsetzung“, so Hoffmeister-Kraut. Die Etablierung eines solchen Fonds, insbesondere wegen der rechtlichen und vor allem bankrechtrechtlichen Voraussetzungen wie auch der besonderen Rechnungslegungsvorschriften, werde sicherlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Krisenberatungsprogramm
Mit einem Beratungsprogramm speziell zu dieser Krisensituation wird insbesondere Mittelständlern und Selbstständigen eine zusätzliche Hilfeleistung geboten. „In dieser Ausnahmesituation war noch niemand. Deshalb möchten wir Unternehmen und Selbstständige darin unterstützen, mögliche sinnvolle Maßnahmen zur Bewältigung dieser Situation zu entwickeln. Wir haben in Baden-Württemberg starke und innovative Unternehmerinnen und Unternehmen. Ich bin überzeugt, dass wir gemeinsam Mittel und Wege finden können, diese schwierige Zeit zu überstehen“, so die Ministerin. Die Beratung wird online zur Verfügung stehen und sich um Liquiditätsplanung, die Corona-Soforthilfen und weitergehende Hilfsmaßnahmen drehen.

Bürgschaftsprogramme
„Wir sind mit den bewährten Programmen der L-Bank und der Bürgschaftsbank sowie den zusätzlichen Maßnahmen, die wir in die Wege geleitet haben, sehr gut gerüstet. Die Förderinstrumente können zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen jederzeit genutzt werden. Wir sind auch auf den sprunghaften Anstieg der Antragszahlen vorbereitet“, so Ministerpräsident Kretschmann. Corona-bedingte Anträge werden bevorzugt und schnell bearbeitet.

Zusätzlich kann ab sofort die Bürgschaftsquote für Unternehmen, die von der Corona-Krise in besonderer Weise betroffen sind, auf bis zu 80 Prozent erhöht werden. „In der gegenwärtigen Situation ist dies für die Hausbanken ein wichtiges Signal. Für unsere an sich gesunden mittelständischen Unternehmen ist es von existentieller Bedeutung, in dieser Situation genügend Liquidität zu haben“, erklärte Hoffmeister-Kraut. Der Bürgschaftsrahmen für Landesbürgschaften im Haushalt werde außerdem von 200 Millionen auf eine Milliarde Euro verfünffacht. Bürgschaftsbanken können künftig Bürgschaften bis zu 250.000 Euro in eigener Kompetenz entscheiden, um damit ein noch schnelleres Krisenmanagement zu ermöglichen. Die Bürgschaftsbank kann künftig bis zu einer Summe von 2,5 Millionen Euro verbürgen, anstatt wie bisher 1,25 Millionen Euro. Das führt zu einer Beschleunigung der Prozesse.

Antragsformulare und Informationen
Die Antragsformulare sind ab Mittwoch, 25. März, auf der Seite des Wirtschaftsministeriums verfügbar, Informationen finden Sie hier bereits jetzt:
>> Aktuelle Informationen zu Corona in Baden-Württemberg

Dem Coronavirus trotzen: Karlsruhe steht zusammen

Online-Shopping mit kostenloser Lieferung im Karlsruher Einzelhandel

Um den Karlsruher Einzelhandel und die Gastronomie während der Corona-Krise zu stärken, starten die KME Karlsruhe Marketing und Event GmbH und die City Initiative Karlsruhe e.V. mit Unterstützung der Wirtschaftsförderung der Stadt Karlsruhe die Aktion „Dem Coronavirus trotzen: Gemeinsam stehen wir das durch!“. Alle Karlsruherinnen und Karlsruher sind aufgerufen, ihre Einkäufe bei den über 100 teilnehmenden Händlern und Gastronomen zu tätigen, die ihre Läden für den Publikumsverkehr schließen mussten, aber weiterhin Online-Shop, Lieferservice, Abholung oder telefonische Beratung anbieten.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie muss ein Großteil der Karlsruher Einzelhandelsgeschäfte sowie Gastronomiebetriebe derzeit geschlossen bleiben. Diese Situation ist für viele Karlsruher Unternehmen existenzbedrohend, denn ohne die Kunden und Gäste fehlen überlebens-wichtige Einnahmen. Viele lokale Betriebe sind dennoch weiterhin erreichbar und bieten neben telefonischer und Online-Beratung auch kontaktlose Vertriebswege – eigene Online-Shops, Shops auf Plattformen von Drittanbietern oder telefonische Bestellannahme – mit Lieferung nach Hause oder Abholung vor Ort an.

Die City Initiative Karlsruhe e.V. (CIK) und die KME Karlsruhe Marketing und Event GmbH tragen fortlaufend alle Informationen zusammen, welche Karlsruher Händler und Gastronomen derzeit welchen Service aufrecht erhalten, und informieren darüber auf der Webseite www.karlsruhe-erleben.de, in den Sozialen Medien und in der Tagespresse. Ergänzend dazu hat die CIK mit Unterstützung der Wirtschaftsförderung ein kostenloses Lieferangebot für Kundinnen und Kunden im Karlsruher Stadtgebiet mit Karlsruher Fahrradkurieren auf die Beine gestellt.

© Radkurier Karlsruhe

„Mit unserer Aktion ‚Dem Coronavirus trotzen: Gemeinsam stehen wir das durch!‘ möchten wir alle Karlsruherinnen und Karlsruher dazu aufrufen, den lokalen Einzelhandel und die Gastronomie in dieser schwierigen Lage zu unterstützen“, sagt Frank Theurer, Geschäftsführer der City Initiative Karlsruhe. „Lassen Sie sich bei dieser Gelegenheit davon überzeugen, dass lokal Shoppen nicht nur nachhaltig und fair, sondern auch schneller ist als jeder Onlineshop!“

Dem kann Martin Wacker, Geschäftsführer der Karlsruhe Marketing und Event GmbH, nur beipflichten: „Der Karlsruher Einzelhandel und unsere vielfältige Gastronomie sind das Aushängeschild unserer Stadt. Bestellen Sie also nicht bei den großen Onlinehändlern, sondern unterstützen Sie die Karlsruher Unternehmen, damit diese auch nach der Krise weiterhin für die Nahversorgung da sein können. Für Karlsruhe, für unsere Stadt!“

Hier finden Sie die fortlaufend aktualisierten Listen

[Quelle: Pressemitteilung KME KARLSRUHE MARKTING UND EVENT GMBH]
Veröffentlicht am 26.03.2020

DAS SANDKORN Theater virtuell

Das SANDKORN Theater & Mehr versucht, der Corona-Krise mit Kreativität zu begegnen.

Bühne ist Leben! Und das Theater lebt von seinem Publikum. In diesen Tagen bekommt dieser Satz eine ganz neue Bedeutung. Das SANDKORN muss den Spielbetrieb bis mindestens 19. April 2020 einstellen. Diese städtische Verfügung zum Wohle aller ist sinnvoll, denn Ihre Gesundheit geht vor!

Dennoch sind die Verluste für uns als kleines privates Theater sehr schwer zu tragen. In Krisenzeiten ist Ihre Solidarität für uns und unsere freischaffenden Künstler*innen von unschätzbarem Wert. Wir freuen uns sehr über die Hilfsbereitschaft unseres wunderbaren Publikums, die uns zeigt, wie sehr Unterhaltung mit Haltung geschätzt wird!

DAS SANDKORN Theater virtuell
DAS SANDKORN Theater virtuell

Künstlervideos gegen Krisenstimmung.
Das SANDKORN Theater & Mehr versucht, der Corona-Krise mit Kreativität zu begegnen:
Um beim Publikum präsent zu bleiben und gleichzeitig den Bühnenkünstlern auch bei geschlossenem Theaterhaus Einnahmen zu gewährleisten, hat das Sandkorn nun eine neue Videoclip-Reihe ins Leben gerufen: SANDKORN virtuell. „In dieser Reihe“, erklärt Erik Rastetter, Künstlerischer Leiter des Sandkorn, „veröffentlichen wir jeden Tag ein neues Kurzvideo. In den Clips stellen sich unsere Künstler dem Publikum auf sehr persönliche Weise vor. Das können durchaus auch mal kurze Spielszenen sein, ein Gedicht oder ein Chanson.“ Das Publikum darf sich also überraschen lassen. Das besondere Konzept dahinter: Die Veröffentlichung der Videoclips wird von Firmen unterstützt – von den Stadtwerken Ettlingen (SWE), Hopfner Bräu und Bechtle IT Systemhaus -, um so die Gagenausfälle in Zeiten der Krise etwas zu kompensieren.

Alle Folgen der Reihe „SANDKORN virtuell“ stehen auf der Website des Theaters unter >> www.das-sandkorn.de/spielplan/sandkorn-virtuell  
Die aktuellste Folge ist täglich auf der Startseite >> www.das-sandkorn.de abrufbar.
Auch auf Instagram sowie auf Facebook unter >> www.facebook.com/dassandkorn und auf dem YouTube-Kanal >> www.youtube.com sind die Videoclips zu finden.

Wichtig ist es für das Theater jetzt nicht nur, im Gespräch zu bleiben; auch jede andere Form der Unterstützung ist hochwillkommen.

Es gibt viele Möglichkeiten, das Sandkorn zu unterstützen:
– Reden Sie über uns! Empfehlen Sie uns weiter! Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram und teilen Sie unsere Inhalte!
– Schauen Sie sich unsere Videoclip-Reihe SANDKORN virtuell an!  Auf >> YouTube oder auf unserer >> Website
– Werden Sie >> Freundeskreis-Mitglied
– Übernehmen Sie eine >> Stuhlpatenschaft
– Kaufen Sie ein >> Spendenticket. Mit unserem Spendenticket möchten wir allen Unterstützern eine unkomplizierte Möglichkeit bieten, uns zu helfen.Das Spendenticket kann für eine fiktive Vorstellung erworben werden – dies bedeutet, dass Sie damit kein Ticket für eine Veranstaltung erwerben, sondern das Geld ans SANDKORN spenden* – und damit symbolisch all unsere zukünftig geplanten Vorstellungen unterstützen.
– Betrachten Sie bereits gekaufte Tickets für ausgefallene Vorstellungen als Spende oder spenden Sie einfach direkt an das Sandkorn. Ihre Unterstützung kommt nicht nur dem Theater als Institution zugute, sondern auch den freischaffenden Künstlern. Jeder kleine Betrag hilft!
Spendenkonto: Sparkasse Karlsruhe, IBAN DE60660501010108260886, BIC: KARSDE66XXX
*wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, wenden sie sich bitte an uns info@das-sandkorn.de.

Spendenticket des Sandkorn Theaters

Stuhlpatenschaft des Sandkorn Theaters

Wir danken Ihnen von ganzem Herzen für Ihre Mithilfe. Bleiben Sie gesund!
Herzlichst
Ihr SANDKORN-Team

Das Sandkorn – Theater & Mehr | Kaiserallee 11 | 76133 Karlsruhe

Wirtschaftsförderung KA: Wir lassen unsere Unternehmen nicht allein!

Das Coronavirus hat sich weltweit und auch in Karlsruhe und der Region stark ausgebreitet – mit massiven Auswirkungen für die Wirtschaft. Das bringt zahlreiche Betriebe in Bedrängnis und wirft gleichzeitig viele Fragen für Unternehmen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf.

Die Wirtschaftsförderung Karlsruhe arbeitet mit Hochdruck daran, den ortsansässigen Unternehmen konkrete Hilfestellungen zu bieten. Hier steht die Wirtschaftsförderung in intensivem Austausch mit ihren langjährigen Partnerinnen und Partnern aus der Wirtschaft sowie aus den Institutionen, Kammern, Verbänden und Netzwerken und der Politik. Dabei geht es vor allem um den schnellen Zugang zu relevanten Informationen für die Betriebe – und zwar Branchen- und Betriebsgrößenübergreifend.

Welche Unterstützungsangebote es gibt und wie der Zugang zu den finanziellen Mitteln konkret aussieht, dazu bietet die Wirtschaftsförderung Karlsruhe auf ihrer >> Website aktuelle Informationen u.a. zu folgenden Themenbereichen an:

  • Maßnahmen und Unterstützungsangebote von Bund und Land
  • Branchenrelevante Informationen
  • Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Selbständige sowie für Gründerinnen und Gründer
  • sowie die Ansprechpartner vor Ort.

Ortsansässige Unternehmen erreichen die Wirtschaftsförderung Karlsruhe unter der Hotline 0721 133 7300 und zwar montags bis freitags von 8:30 bis 16.30 Uhr. Per E-Mail ist die Wirtschaftsförderung unter wifoe@karlsruhe.de erreichbar. Nach dem Motto „sharing is caring“ sind der städtischen Wirtschaftsförderung unter dieser Mail-Adresse auch alle weiteren wirtschaftsrelevanten Informationen willkommen.

Neben der städtischen Wirtschaftsförderung sind die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK) sowie die Handwerkskammer Karlsruhe (HWK) weitere wichtige Ansprechpartner in der Corona-Krise.

Die IHK hält unter www.karlsruhe.ihk.de/coronavirus Informationen bereit und ist unter der Hotline 0721 174 200 zu Fragen rund um die Corona-Krise zu erreichen. Die Hotline zum Soforthilfeprogramm des Landes lautet 0721 174 111 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag von 8 bis 14 Uhr).

Die HWK hat ihre Hotline unter 0721 1600 333 eingerichtet. Unter anderem für Fragen zum Soforthilfe-Programm des Landes. Die HWK hält Informationen rund um die Corona-Krise unter >> www.hwk-karlsruhe.de vor. Informationen zum Soforthilfe-Programm des Landes finden sich unter >> www.hwk-karlsruhe.de

Hotline: 0721-133 33 33 mit neuen Anrufzeiten

Die zentrale telefonische Corona-Hotline von Stadt und Kreis 0721/133-3333 für alle Bürgerinnen und Bürger, die rund um das Virus und seine Auswirkungen Rat suchen, ist ab Donnerstag, 26. März, montags bis samstags zwischen 9 und 16 Uhr erreichbar. Bei sinkender Nachfrage entfällt der Sonntag bis auf Weiteres.

Ebenfalls montags bis samstags von 9 bis 16 Uhr geschaltet ist die neue, auch von Stadt und Kreis betriebene psychosoziale Hotline 0721/133-1313. Fachkräfte beraten über dieses in dieser Woche installierte Angebot gezielt jene, die psychisch belastet in dieser besonderen Krise weiterhin oder erst recht Unterstützung brauchen.

Psychosoziales Beratungstelefon 0721/133-1313 gestartet

Die Corona-Krise trifft jede und jeden Einzelnen, und eine Krise wie diese kann unter anderem Stress, Verwirrung, Angst, Wut und Trauer auslösen. Mit diesen Gefühlen umzugehen und sie gut zu bewältigen, ist eine große Herausforderung. Umso mehr, wenn sie zu anderen belastenden Faktoren hinzukommt. Hilfe leisten und den Betroffenen zur Seite stehen soll das psychosoziale Beratungstelefon 0721/133-1313 als weiteres städtisches Angebot. Es richtet sich an alle Menschen, die im Umgang mit ihren Gefühlen und den psychischen Belastungen dieser Lage, beispielsweise auch aus der sozialen Isolation und der Begrenzung auf das eigene Zuhause heraus, Unterstützung und das Gespräch mit einer Beraterin / einem Berater wünschen.

Die bereits aktive Telefonnummer -1313 ist dafür mit psychosozialen Fachkräften aus Stadt und Landkreis besetzt und analog zur telefonischen Corona-Hotline von Stadt und Kreis 0721/133-3333 geschaltet. Bislang ist die 133-3333 rund um alle Fragen zum Corona-Virus unter der Woche von 8 bis 18 Uhr erreichbar, bei tendenziell etwas sinkender Nachfrage ab kommendem Donnerstag, 26. März, von 9 bis 16 Uhr. Die 133-1313 passt sich diesen Zeiten an.